Förderrichtlinien
Die Projektförderung der NUE erFolgt auf Basis der Förderrichtlinien für Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern.
Förderrichtlinie Hamburg
Präambel
„Die Menschheit steht an einem entscheidenden Punkt ihrer Geschichte. Wir erleben eine zunehmende Ungleichheit zwischen den Völkern, eine immer größere Armut, immer mehr Hunger, Krankheit und Analphabetentum sowie eine fortschreitende Schädigung der Ökosysteme, von denen unser Wohl abhängt.
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Durch eine Vereinigung von Umwelt- und Entwicklungsinteressen und ihre stärkere Beachtung kann es uns jedoch gelingen, die Deckung der Grundbedürfnisse, die Verbesserung des Lebensstandards aller Menschen, einen größeren Schutz und eine bessere Bewirtschaftung der Ökosysteme und eine gesicherte, gedeihlichere Zukunft zu gewährleisten. Das vermag keine Nation allein zu erreichen, während es uns gemeinsam gelingen kann: in einer globalen Partnerschaft, die auf eine nachhaltige Entwicklung gerichtet ist.“ Dieser Satz aus der Präambel der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung im Juni 1992 in Rio de Janeiro drückt das Anliegen der Norddeutschen Stiftung für Umwelt und Entwicklung aus. Der Geist von Rio lebt auch in den von den Vereinten Nationen beschlossenen Sustainable Development Goals (SDG) fort. Diesen Zielen für eine nachhaltige Entwicklung auf sozialer, ökonomischer und ökologischer Ebene fühlt sich die Stiftung in ihrer Fördertätigkeit ebenso verpflichtet.
1. Der Förderzweck
Die Norddeutsche Stiftung für Umwelt und Entwicklung verwendet Zuwendungen Dritter, Lotterieerträge sowie Erträge des Stiftungsvermögens für die Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie der Entwicklungszusammenarbeit.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Nach dieser Richtlinie werden gefördert:
Projekte und Maßnahmen
- des Natur- und Umweltschutzes,
- der Förderung der Entwicklungshilfe,
- der Bildung in den Bereichen
- des Natur- und Umweltschutzes
- der entwicklungspolitischen und interkulturellen Arbeit, wie sie auch die Agenda 21 der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung im Juni 1992 in Rio de Janeiro vorsieht.
2.2 Projekte und Maßnahmen beinhalten insbesondere:
- die planerische Vorbereitung,
- die eigentliche Durchführung und Realisierung des Projektes insoweit, als damit die notwendigen Sach-, Investitions- und Personalkostenaufwendungen verbunden sind,
- Verwaltungskosten bis zu 10% der Gesamtkosten,
- vorbereitende und begleitende Öffentlichkeitsarbeit,
- initiierende bzw. begleitende Monitoringaufgaben,
- die konzeptionelle Begleitung,
- die begleitende und nachfolgende Erfolgskontrolle,
- die Dokumentation der Ergebnisse.
2.3 Ausgeschlossen sind:
- Maßnahmen, zu deren Durchführung eine Rechtspflicht besteht (z.B. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen),
- Projekte, die die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht ausreichend berücksichtigen,
- die institutionelle Förderung von Einrichtungen,
- selbständige Fachgutachten, Untersuchungen und Studien etc. ohne unmittelbaren Projektbezug,
- laufende Kosten nach Projektabschluss,
- überwiegend der Selbstdarstellung von Organisationen dienende Projekte.
2.4 Die antragstellenden Organisationen sollten sich um eine mediengerechte Darstellung der geförderten Projekte bemühen, um auch auf diesem Wege – im Sinne der Agenda 21 - die Stiftungszwecke zu unterstützen.
3. Antragsberechtigung
3.1 Zuwendungsanträge sind zulässig, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck als gemeinnützig anerkannt ist.
3.2 Antragsberechtigt sind steuerbegünstigte Körperschaften (Vereine und Stiftungen) sowie Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
3.3 Die Zweckerträge werden mit regionalem Bezug zum Land Hamburg verwendet. Für entwicklungspolitische Projekte ist dieser Bezug gegeben, wenn sie von Hamburg aus initiiert, begleitet oder betreut werden.
4. Grundsätze der Mittelvergabe
4.1 Berücksichtigungswürdige Kriterien für die Verwendung der Mittel sind insbesondere:
- Förderung des Engagements im Natur- und Umweltschutz sowie der Eine-Welt-Arbeit,
- Integration ökologischer, ökonomischer und sozialer Aspekte,
- Berücksichtigung von Beteiligungs- und Dialogelementen innerhalb des Projektes,
- nachhaltige Wirksamkeit und Praxisnähe,
- Beispielcharakter, Leitbildfunktion,
- sichtbare Ergebnisse,
- innovativer Charakter,
- Breitenwirkung und Bürgernähe,
- kurz- bis mittelfristig erreichbarer Projektabschluss,
- die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen und Arbeitslosen im Rahmen des Projektes.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Mit nicht rückzahlbaren Zuwendungen werden einzelne Projekte gefördert, deren Laufzeit in der Regel 36 Monate nicht überschreitet.
5.2 Eine Anschlussförderung des gleichen Projektes ist nur einmal möglich. Sie wird auf maximal zwei Jahre begrenzt.
5.3 Eine Zuwendung wird regelmäßig als Festbetragsfinanzierung gewährt; sie kann im Einzelfall als Anteilsfinanzierung vorgesehen werden.
5.4 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist eine angemessene Eigenbeteiligung der antragstellenden Organisationen. Die Eigenmittel sind projektbegleitend einzubringen. Die Eigenbeteiligung kann auch durch unbare Eigenleistungen ehrenamtlich Tätiger erbracht werden.
5.5 Etwaige Drittmittel sind in Anspruch zu nehmen. Sie sind nicht als Eigenmittel anzurechnen. Die Vollfinanzierung eines Projektes ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.
5.6 Eine gewährte Zuwendung verfällt, wenn mit dem Projekt nicht innerhalb von 12 Monaten ab der Bewilligung begonnen worden ist.
6. Verfahren
6.1 Förderungsanfragen sind schriftlich an die Norddeutsche Stiftung für Umwelt und Entwicklung zu richten. Der Förderantrag ist von einer für die antragstellende Organisation zeichnungsberechtigten Person zu unterzeichnen.
6.2 Sobald der Antrag vollständig vorliegt, erfolgt eine Prüfung. Bei Entscheidungsreife wird der Antrag an die zuständigen Stiftungsgremien weitergeleitet.
6.3 Nach Vorliegen eines Beschlusses der jeweiligen Entscheidungsgremien erhält die antragstellende Organisation eine Benachrichtigung.
6.4 Empfängt eine Organisation eine Projektförderung, hat sie die zweckentsprechende Mittelverwendung gegenüber der Stiftung nachzuweisen. Dies geschieht durch einen Sach- und einen Finanzbericht, der durch rechtsverbindliche Unterschrift die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel im Sinne der Zuwendungsbewilligung bestätigt. Originalbelege sind nur auf Anforderung der Stiftung vorzulegen. Gegebenenfalls kann eine Prüfung vor Ort erfolgen.
6.5 Abgelehnte Anträge dürfen grundsätzlich nicht erneut gestellt werden.
7. Die Förderung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
8. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung
Förderrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern
1. Förderzweck
Das Finanzmittelaufkommen für Mecklenburg-Vorpommern der Norddt. Stiftung für Umwelt und Entwicklung soll im Rahmen von Einzelbewilligungen den Umwelt- und Eine-Welt-Organisationen für die Verwirklichung von Umwelt-, Naturschutz- und Eine-Welt-Projekten im Sinne der Agenda 21 zur Verfügung gestellt werden. Das Finanzmittelaufkommen entstammt insb. Lotterieerträgen der Verwaltungsgesellschaft Lotto und Toto in M-V.
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2. Gegenstand der Förderung
Nach dieser Richtlinie werden Projekte im Sinne der Agenda 21 gefördert, insbesondere:
- zum Schutz, zur Pflege, Entwicklung und Regeneration von Ökosystemen, zum Arten- und Biotopschutz, zur Förderung des ökologischen Landbaus sowie zur Erhaltung und Entwicklung der Eigenart und Schönheit der Landschaft in Mecklenburg - Vorpommern,
- zum Schutz der Umweltmedien Boden, Wasser, Luft und des Klimas unter Beachtung des Prinzips der Nachhaltigkeit in Mecklenburg - Vorpommern,
- zur Förderung des Umweltbewusstseins und der Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Umwelt und Natur in Mecklenburg - Vorpommern,
- Partnerschaftsprojekte im Bereich der Eine-Welt-Arbeit von Initiativen aus M-V
- Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Eine-Welt-Arbeit von Initiativen aus M-V.
3. Antragsberechtigung
3.1 Zuwendungsanträge sind zulässig, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck als gemeinnützig anerkannt ist.
3.2 Antragsberechtigt sind als gemeinnützig anerkannte Vereine, Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit einem Sitz und/oder Wirkungskreis in Mecklenburg -Vorpommern. In Einzelfällen können auch Anträge von nicht eingetragenen, ehrenamtlichen Initiativen aus Mecklenburg – Vorpommern berücksichtigt werden.
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1 Mit Zuwendungen werden einzelne Projekte gefördert, deren Laufzeit in der Regel 36 Monate nicht überschreitet.
4.2 Eine Anschlussförderung des gleichen Projektes ist nur einmal möglich. Sie wird auf max. 2 Jahre begrenzt.
4.3 Eine Zuwendung wird regelmäßig als Festbetragsfinanzierung gewährt; sie kann im Einzelfall als Anteilsfinanzierung vorgesehen werden.
4.4 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist eine angemessene Eigenbeteiligung des Antragstellers. Der Eigenanteil kann durch Sachmittel und bis zu 70 % durch Eigenleistungen ehrenamtlich Tätiger erbracht werden. Ehrenamtliche Tätigkeit wird pauschal mit einem Stundensatz von 15 € bewertet. Die Vollfinanzierung eines Projekts ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.
4.5 Die Zuwendungen erfolgen als privatrechtliche Förderung, sie können daher als Eigenmittel zur Kofinanzierung öffentlicher Mittel eingesetzt werden.
4.6 Eine gewährte Zuwendung verfällt, wenn mit dem Projekt nicht innerhalb von 12 Monaten ab der Bewilligung begonnen worden ist.
5. Verfahren
5.1 Förderanfragen sind schriftlich an die Norddeutsche Stiftung für Umwelt und Entwicklung zu richten. Der Förderantrag ist verantwortlich von dem Antragsteller zu unterzeichnen.
5.2 Sobald der Antrag vollständig vorliegt, erfolgt eine sorgfältige Prüfung des Antrages. Bei Entscheidungsreife erfolgt die Zuleitung des Antrages an den Vergaberat in Mecklenburg-Vorpommern.
5.3 Nach Vorliegen eines Beschlusses durch die jeweiligen Entscheidungsgremien erhält der Antragsteller eine entsprechende Benachrichtigung.
5.4 Im Falle einer Förderung hat der Zuwendungsempfänger die zweckentsprechende Mittelverwendung durch einen Sach- und einen Finanzbericht gegenüber der vom Vergaberat beauftragten Stelle nachzuweisen. Die Berichte sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Förderzeitraums vorzulegen. Es können Zwischenberichte angefordert werden.
5.5 Abgelehnte Anträge dürfen grundsätzlich nicht erneut gestellt werden.
6. Projektbegriff
6.1 Förderfähige Elemente eines Projektes sind:
- planerische Vorbereitung,
- die eigentliche Durchführung und Realisierung des Projektes mit den projektbezogenen Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten,
- pauschale Verwaltungskosten bis zu 10 % der Gesamtkosten
- vorbereitende und begleitende Öffentlichkeitsarbeit,
- die konzeptionelle Projektbegleitung,
- die begleitende und nachfolgende Erfolgskontrolle,
- die Dokumentation der Ergebnisse.
6.2 Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie andere Maßnahmen zu deren Durchführung eine konkretisierte Rechtspflicht besteht,
- die regelmäßige Förderung von Einrichtungen (sog. institutionelle Förderung),
- selbständige Fachgutachten, Untersuchungen und Studien ohne unmittelbaren Projektbezug,
- laufende Kosten nach Projektabschluss,
- überwiegend der Selbstdarstellung des Trägers dienende Projekte.
7. Grundsätze der Mittelvergabe
Berücksichtigungswürdige Kriterien für die Vergabe der Mittel sind:
- Förderung des ehrenamtlichen Engagements,
- ökonomische, ökologische und soziale Effizienz,
- Nachhaltigkeit und Praxisnähe,
- Beispielcharakter, Leitbildfunktion,
- sichtbare Ergebnisse, kurz- bis mittelfristig erreichbarer Projektabschluss,
- innovativer Charakter,
- Breitenwirkung und Bürgernähe,
- Streuung unter räumlichen und thematischen Gesichtspunkten, wobei eine thematische Schwerpunktbildung durch den Vergaberat für einen begrenzten Zeitpunkt möglich ist.
Mindestens 20 % der zu vergebenden Mittel sollten für Projekte der Eine-Welt-Arbeit zur Verfügung gestellt werden, soweit entsprechende förderfähige Anträge vorliegen. Die Kriterien werden zur Beurteilung der Projektanträge im Einzelfall untereinander abgewogen und berücksichtigen auch den finanziellen Umfang eines Projektes.
8. Die Förderung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
9. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung